„ES HAT SCHON DAMIT ANGEFANGEN, DASS ICH MIT EINER DISKRIMINIERUNG REINGEHEN MUSSTE.“ – STRAFE ALS ABWERTUNG IM MIGRATIONSKONTEXT – MAKRO- UND MIKROAGGRESSIONEN IM STRAFVOLLZUG JUNGER MIGRANT*INNEN
Zeynep Demir
Eine umfassende europäische Studie belegt, dass Abwertung nicht lediglich auf der Einstellungsebene verbleibt, sondern sich bedeutsam im individuellen Handeln manifestiert (Zick et al. 2011). So konnte ein Zusammenhang zwischen einer erhöhten Disposition zur Abwertung und der Befürwortung der Todesstrafe nachgewiesen werden (Zick et al. 2011, 117). Des Weiteren zeigen die Ergebnisse, dass „je stärker die Befragten gesellschaftliche Hierarchien legitimieren und je vehementer sie nach verschärften Strafen und Disziplin verlangen, desto ausgeprägter ihre Vorurteilsneigung ist“ (Zick et al. 2011, 174). Diese Befunde unterstreichen, dass Abwertung sich auf der Handlungsebene im Strafen widerspiegeln können, wenn „der bzw. die Bestrafte“ als Fremde*r markiert und kategorisiert wird.
Im vorliegenden Beitrag werden Ergebnisse einer explorativen, qualitativ-interpretativen Fallstudie vorgestellt, in der ein leitfadenbasiertes Gruppeninterview mit zwei Befragten mit türkischer Migrationsbiografie ausgewertet wurde, die in Nordrhein-Westfalen offene und geschlossene Haftstrafen verbüßten. Zentral ist die Frage, ob Strafe im deutschen Strafvollzug als Praxis sozialer Abwertung und Othering fungiert. Die Analyse zeigt, dass sich institutionelle Makroaggressionen (u. a. Racial Profiling, härtere Strafzumessung, systemische Etikettierung) und interaktionale Mikroaggressionen (z. B. entwertende Sprache, Willkür der Bewährungshelfer*innen, selektive Versetzung in den geschlossenen Vollzug) wechselseitig verstärken und in den Biographien der Betroffenen zu kumulativen Benachteiligungen führen. Damit liefert die Studie exemplarische Einblicke in die Mechanismen rassistischer Strafpraxis und macht zugleich deutlich, wie junge migrantische Männer permanent auf dem Bestrafungsradar der weißen Mehrheitsgesellschaft verbleiben.
1. Im Fokus des Strafsystems: Junge migrantische Männer im Spannungsfeld gesellschaftlicher Machtstrukturen
„Strafen“ im juristischen Sinne spiegeln nicht nur die rechtlichen Regelwerke einer Gesellschaft wider, sondern sind tief in Machtstrukturen eingebettet. Insbesondere migrantische Männer erfahren Strafen nicht nur als rechtliche Konsequenz, sondern als Ausdruck gesellschaftlicher Abwertung und Ausgrenzung. In Deutschland galt lange Zeit die „No-Data, No-Problem-Logik“ bezüglich Rassismus innerhalb der Polizei und des Strafsystems (Demir 2024). Der Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) berichtete anhand einer bundesweiten, repräsentativen Umfrage zum Zusammenhang zwischen wahrgenommener phänotypischer Differenz und Polizeikontrollen in Deutschland, dass Befragte, die nicht der weißen Norm entsprechen, doppelt so häufig von Polizeikontrollen im öffentlichen Raum betroffen sind (Müller/Wittlif 2023). Treffen die Kategorien „jung“, „migrantisch“ und „männlich“ zusammen, gerät diese Gruppe besonders ins Visier der deutschen Polizei: „Insbesondere Jugendliche und (junge) Männer in der Altersgruppe von 15 bis 34 Jahren, die von einer wahrgenommenen phänotypischen Differenz berichten, werden statistisch signifikant häufiger in der Öffentlichkeit von der Polizei kontrolliert als ihre männlichen Altersgenossen ohne solche Merkmale“ (Müller/Wittlif 2023, 4).
Somit lässt sich festhalten, dass Racial Profiling auch in Deutschland eine alltägliche Realität für junge migrantische Männer darstellt.[1] Eine weitere bedeutsame Studie für den deutschsprachigen Raum bestätigt diese Ergebnisse und stellt fest, dass „vor allem PoC anteilig betrachtet häufiger aufgrund von Personenkontrollen mit der Polizei in Kontakt kamen als weiße Personen“ (Abdul-Rahman et al. 2020, 5).[2] In dieser Studie wird zudem hervorgehoben, dass „aus solchen Kontrollsituationen gewaltvolle Eskalationsverläufe entstehen können“ und dass „Personen mit Migrationshintergrund und PoC“ vermehrt über psychische Folgen polizeilicher Gewalt berichten (Abdul-Rahman et al. 2020, 39). Als psychische Folgen werden unter anderem folgende Symptome genannt: „Wut/Angst/Unwohlsein beim Anblick der Polizei“, „höhere Wachsamkeit“, „Angst oder Schreckhaftigkeit“ sowie „Schlafstörungen“ (Abdul-Rahman et al. 2020, 39). Bryant-Davis et al. (2017) führen Trauma ethnischer Minderheiten ebenfalls als Folge im Zusammenhang mit ungerechtfertigter Gewalt durch die Strafverfolgungsbeamtenschaft auf. Ferner resümieren Bryant-Davis et al. (2017, 852), dass eine „history of violence against racial and ethnic minorities“ existiert, welche die traumatischen Erfahrungen von Polizeigewalt kontextualisiert.
Neben den psychischen Folgen sind auch strukturelle Konsequenzen der Bestrafung zu beobachten. Es ist plausibel, anzunehmen, dass eine verstärkte polizeiliche Überwachung (Over-Policing) in Verbindung mit Racial-Ethnic-Profiling bei jungen migrantischen Männern überproportional häufig zu Inhaftierungen führt. Diese Annahme wird durch statistische Erhebungen gestützt: So weisen „70 bis 80 Prozent der Jugendlichen im Berliner Jugendgefängnis einen Migrationshintergrund auf“ (Bordel 2024; Welt Online 2019). Im Rahmen eines Interviews mit dem Forscher Christian Walburg, dass als Zeitungsartikel veröffentlicht wurde, wird u.a. folgende Erklärung angeführt: „Migrationshintergrund selbst ist kein Faktor, der begünstigt, kriminell zu werden. Jugendliche, die so schwer straffällig werden, dass sie ins Gefängnis müssen, eint häufig, dass sie "eine hohe Gewaltakzeptanz und ein geringeres Maß an Selbstkontrolle haben, und dass sie viel auf der Straße unterwegs sind" sowie „Häufig hätten sie zu Hause selbst Gewalt oder wenig Zuwendung erlebt, seien nicht gut sozial eingebunden und würden sich in Freundeskreisen bewegen, in denen es öfter mal zu Problemen kommt.“ (Bordel 2024). Diese Zuschreibungen können ein Narrativ nähren, das die Verantwortung für die eigene soziale und rechtliche Situation einseitig den jungen migrantischen Männern zuschreibt – sei es im Kontext des Straf- oder des Bildungssystems. Ein vergleichbares Phänomen lässt sich bereits aus der PISA-Studie von 2015 ableiten, in der das schlechte Abschneiden Deutschlands im Bildungssektor auch auf migrantische und muslimische Jungen projiziert wurde. Diese wurden pauschal als „Bildungs- und Integrationsverlierer“ etikettiert (Toprak 2020, 9).
Ein differenzierterer Blick offenbart jedoch, dass „bei der Strafzumessung hinsichtlich vergleichbarer Delikte (Jugenddelinquenz) Zuwanderer einer tendenziell strengeren Sanktionspraxis unterliegen“ (Uslucan 2021, 18). Uslucan (2021, 18) verweist in diesem Zusammenhang auf die Labeling-Theorie nach Becker (1963) und hebt hervor, dass „verlängerte Haftaufenthalte und der negative Einfluss von Gleichaltrigen während dieser Zeit das Risiko für zukünftiges kriminelles Verhalten signifikant erhöhen“.
1.1 Schulische Sanktionen und ihre strafrechtlichen Konsequenzen: Die School-to-Jail-Pipeline im Fokus
Im Gegensatz zu den wenigen vorhandenen Studien im deutschsprachigen Raum existieren im angloamerikanischen Forschungskontext bereits differenzierte Untersuchungen, die aufzeigen, wie strukturelle Machtverhältnisse im Strafsystem funktionieren und insbesondere auf junge migrantisierte Männer wirken. Rocque und Paternoster (2011, 633) analysierten die Verbindung zwischen rassistischen Ungleichheiten im Bildungssystem und der Disziplinierung von Schüler*innen, die häufig zur sogenannten „School-to-Jail-Pipeline“ führt. Dieser Begriff beschreibt, wie harte und unverhältnismäßige Disziplinarmaßnahmen in Schulen – etwa Suspendierungen und Verweise – insbesondere bei Schüler*innen aus marginalisierten ethnischen Gruppen (insbesondere BIPoC) die Wahrscheinlichkeit erhöhen, in das Strafrechtssystem zu geraten. Rocque und Paternoster (2011) betonen, dass rassistische Vorurteile sowie institutionelle und strukturelle Diskriminierung im Schulsystem dazu führen, dass Schüler*innenof Color für vergleichbare Vergehen häufiger und strenger bestraft werden als ihre weißen Mitschüler*innen. Diese ungerechtfertigten Disziplinarmaßnahmen markieren häufig den Beginn eines Kreislaufs sozialer Benachteiligung, der schließlich in Inhaftierung münden kann. Insbesondere Lehrkräfte, vor allem weiße Pädagog*innen, tendieren aufgrund ihres Fokus auf akademischen Erfolg und ihres Bedürfnisses, die Kontrolle über das schulische Umfeld aufrechtzuerhalten, dazu, Schüler*innen ofColorals Störfaktor oder Bedrohung für ihre Kontrolle über die schulische Kultur wahrzunehmen (Rocque/Paternoster 2011, 639). Schüler*innen ofColor werden demnach häufig als „Troublemakers“ etikettiert – nicht unbedingt aufgrund ihres Verhaltens, sondern aufgrund dessen, was sie denken und repräsentieren(Rocque/Paternoster 2011, 644).Auch im deutschenDiskurs sind migrantische Schüler*innen abwertenden Zuschreibungen ausgesetzt, etwa als „kleine Paschas“, denen Respektlosigkeit und Störung des Schulalltags unterstellt wird (Land 2023).
Der Zusammenhang zwischen schulischer Disziplinierung und späteren strafrechtlichen Konsequenzen für BiPoC-Schüler*innen wird in weiteren Studien, die sich mit den biografischen Folgen beschäftigen, noch deutlicher. Die Untersuchungen von Hunter (2019, 2022) aus England zeigen, dass insbesondere Kinder, die einer Black-and-Minority-Ethnic (BME) angehören, durch institutionelle Rassifizierung eine spezifische Kriminalisierung erfahren. Kinder aus ethnischen Minderheiten geraten überproportional häufig durch Polizeikontrollen und Durchsuchungen mit dem Strafjustizsystem in Kontakt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein BME-Kind angehalten und durchsucht wird, ist neunmal höher als bei weißen Kindern (Hunter 2022). Auch sind die Verhaftungszahlen bei Kindern aus ethnischen Minderheiten überrepräsentiert: BME-Kinder im Alter von zehn bis 17 Jahren stellen etwa 4,4 Prozent der Gesamtbevölkerung Englands, machten jedoch 2018/19 15,7 Prozent aller Festnahmen aus (Hunter 2022). Hunter (2022, 15) hält fest, dass „policing can be seen as playing a key role in ‚recruiting‘ BME children into the youth justice system“. Die Polizeiarbeit spielt demnach eine zentrale Rolle dabei, dass diese Kinder in das Jugendstrafrechtssystem gelangen und sich auf einem „Slippery Slope“ bewegen, was mit Etikettierung, Stigmatisierung und weiterer Kriminalisierung einhergeht. Kinder aus BME-Gruppen, insbesondere jene, die sich als Schwarz identifizieren, erfahren im gesamten Verlauf des Jugendstrafrechtssystems zunehmend strengere und härtere Maßnahmen (Hunter 2022, 18). Die Intersektion von Kriminalisierung und Rassifizierung erzeugt hierbei einen sogenannten „Double-Whammy-Effekt“: Die verschärfte Behandlung im Strafsystem wird mit einem Betreuungsstatus gekoppelt und führt so zu zusätzlichen Benachteiligungen (Hunter 2022, 18).
1.2 Strafe im Kontext von Diskriminierung und sozialer Marginalisierung
Nach den Ereignissen der Kölner Silvesternacht 2015/16 wurde die Debatte um Exklusion und Ausweisung geflüchteter Menschen, die strafrechtlich in Erscheinung treten, intensiv geführt (Walburg 2016; Welt Online 2023). Im Zentrum stand dabei die Diskussion um „Crimmigration“ – die zunehmende Verschmelzung von Kriminalitäts- und Migrationskontrolle (Graebsch 2020, 177). Crimmigration lässt sich als Folge eines Diskurses verstehen, der eine enge Verknüpfung zwischen der Konstruktion des „Anderen“ und der Zuschreibung von Bedrohung oder Gefahr herstellt. García Hernández (2013) argumentiert in seinem Aufsatz Creating Crimmigration, dass Strafverfolgung und Migrationskontrolle mittlerweile derart miteinander verflochten sind, dass sie nicht mehr als voneinander getrennte Bereiche betrachtet werden können. Diese enge Verknüpfung betrifft sowohl tatsächliche Nicht-Staatsangehörige als auch Personen, die lediglich im Verdacht stehen, keine Staatsbürgerschaft zu besitzen. Williams (2014) zeigt in seinem Aufsatz Criminalising the Other pointiert auf, dass politische Strategien und kriminalpolitische Maßnahmen systematisch auf ethnisierte Zuschreibungen zurückgreifen, um selektive Polizeipraktiken und übermäßige Repression zu legitimieren. Zugleich plädiert er für eine kritische Auseinandersetzung mit der Rolle der Kriminologie selbst in der Reproduktion und Festigung rassialisierter Ausgrenzungsmechanismen.
Auch nach den Ausschreitungen in der Silvesternacht 2022/23 wurde erneut die „Migrationskarte“ gezogen: Medieninszenierungen stellten „homogene migrantische Gruppen“ dar, die in den Straßen Berlins Gewalt ausüben (Zick 2023). In der Folge forderten Politiker*innen, wie etwa Bayerns Innenminister Joachim Herrmann, „harte Strafen“ für die vermeintlich zahlreichen „Straftäter mit Migrationshintergrund“ oder „Silvesterchaoten“ (Zeit Online 2023). Neben der Forderung nach strengen Sanktionen wurde auch die Abschiebung als Strafmaßnahme ins Spiel gebracht. So äußerte sich der Politiker Thomas Bäppler-Wolf (SPD) in einem Video in den sozialen Medien wie folgt:
Ich habe ehrlich gesagt die Schnauze voll […]. Wir sind uns einig, wir brauchen uns nur die Videos anschauen, das sind zu 90 % keine Hochdeutsch sprechenden gebildeten Menschen aus NRW, nein, wir wissen genau von wem wir reden, aus, wenn es jetzt Stress geben sollte […], die gehören eingesperrt und nachdem sie ihre Strafe abgesessen haben, sofort ab ins Flugzeug und dorthin zurückgeschickt, wo sie hergekommen sind. Randalieren sollen sie zu Hause und nicht mehr bei uns […]. Die Wissenschaft sucht ja immer noch nach dem Missing Link zwischen dem Affen und den Menschen, aber ich denke seit Silvester wissen wir […], dass was wir da hatten, ist das Beginning Link – noch weit vor den Affen und ohne Gehirn.[3]
Die politischen Narrative, welche Migration mit Kriminalität in Verbindung bringen, speisen sich aus Othering-Praktiken im weißen Denken, weißen Sprechen und weißen Handeln. Thuram (2022, 146) formuliert in seinem Werk Das weiße Denken die Frage:
Wenn ein Polizist mich systematisch anders behandelt, nicht weil ich eine objektive Gefahr für die Gesellschaft darstelle, sondern aufgrund meiner Race, was ist das dann anderes als institutioneller Rassismus? Ist dieser Polizist nicht Teil des Staatsapparats, wurde er nicht vom Staat ausgebildet und wird er nicht aus öffentlichen Mitteln bezahlt?
Das alltägliche Gesicht des Othering zeigt sich im Leben von PoC vor allem im täglichen Stressor der Ausweispflicht: „Was bedeutet es denn, im öffentlichen Raum weiß zu sein? Ich kann nur sagen, was es bedeutet, an gewissen Orten schwarz zu sein; sich mehrmals wöchentlich einer Ausweiskontrolle unterziehen zu müssen“ (Thuram 2022, 147).
Othering (vgl. Said 1985) im Strafsystem, insbesondere im Kontext migrantischer Männer, manifestiert sich neben rassistischen Äußerungen aus der Politik ebenso im medialen Diskurs. Wie Castro Varela und Dhawan (2020, 109) hervorheben, „werden Subjekte erst durch Diskurse hervorgebracht“. Die Praxis des Othering führt somit zur sozialen Konstruktion des kriminellen Anderen als ein vielschichtiges Phänomen. Franko (2019) verwendet den Begriff „Crimmigrant“, um die Wahrnehmung von Migrant*innen zu beschreiben, die als potenzielle Kriminelle stigmatisiert werden. Das Phantasma des kriminalisierten Anderen wird durch rassistische und diskriminierende Strukturen, die sowohl im Strafrecht als auch in der Migrationspolitik verankert sind, erzeugt und in den rassistischen Mittelpunkt öffentlicher Diskurse gerückt. Dabei erfahren Migrant*innen, insbesondere Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen, häufig unverhältnismäßig harte Strafen und verstärkte Überwachung. Das Strafjustizsystem fungiert in diesem Zusammenhang als Instrument der Kontrolle und Disziplinierung migrantischer Gemeinschaften (Franko 2019). Die Rolle der Polizei und weiterer Institutionen verstärkt diese Dynamiken zusätzlich. Des Weiteren verdeutlicht dies, dass das Bestrafungssystem und die Justizbehörden in Deutschland teilweise mit Missbrauch und rassistischen Ideologien, auch aus rechtsextremen Spektren, durchsetzt sind. Diese Hypothese wird durch investigative Recherchen untermauert. So berichtete CORRECTIV, dass mehrere AfD-Politiker*innen ihre Funktionen als Richter*innen, Polizeibeamt*innen oder Justizvollzugsbeamt*innen missbrauchten (Eckert et al. 2024). Die Recherche hebt hervor, dass das Gewaltmonopol der Polizei ausgenutzt wird und somit antidemokratische Ideologien der Partei zum Vorschein kommen können. Zudem wird ein gehäuftes Vorkommen von Gewaltaffinität und gewaltnahen Verhaltensweisen innerhalb der AfD festgestellt. Die Autor*innen halten fest: „Bei unserer Recherche sind uns auch vier AfD-Politiker aufgefallen, die während ihrer Zeit im Staatsdienst als Polizisten oder Richter Straftaten begingen“ (Eckert et al. 2024). Darüber hinaus weisen die Enthüllungen rechtsextremer Polizei-Chats, die in mehreren Bundesländern aufgedeckt wurden, auf tiefgreifende institutionelle Rassismusprobleme innerhalb der Polizei hin. Kempen (2021) stellt die Frage, ob es ein „Neonazi-Netzwerk in der deutschen Polizei“ und „Neonazis in Uniform“ gibt, die ein Bedrohungspotenzial für die Gesellschaft darstellen. Die Reaktion des nordrhein-westfälischen Innenministers Herbert Reul im September 2020, der die Fälle herunterspielte mit den Worten: „Wir haben jetzt 16 weitere Einzelfälle, ich kann die nicht benennen […] und ich wecke da jetzt keine schlafenden Hunde“ (WELT Nachrichtensender 2020) verdeutlicht die Problematik der „Einzelfall-Logik“, mit der der Staat strukturellen Rassismus in seinen eigenen Institutionen zu ignorieren versucht. Der „Elefant im Raum“ der Polizeiarbeit heißt Rassismus (Ervedosa 2023). Ende 2022 veröffentlichte die Zentralstelle für Prävention (LKA Prävention) ein Dokument mit dem Titel Empfehlungen des Landeskriminalamts für einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch.[4] Trotz dieser Bemühungen wurde vor allem von Politiker*innen sachfremde und ablehnende Kritik geäußert, anstatt sich an den „Inhalten der Ausarbeitung, die keine Anweisungen, sondern ausschließlich Empfehlungen sind“, zu orientieren (Kempen 2023). In den Bestrebungen, die (Re-)Produktion von Rassismus einzudämmen, liegt der Fokus der Polizei vor allem auf der Änderung der Einstellungen und Kompetenzen einzelner Beamt*innen, während umfassende strukturelle Reformen innerhalb der Institution bislang weitgehend ausbleiben (Graevskaia 2022).
Die Kombination aus Overpolicing, Racial Profiling sowie institutionellem Rassismus innerhalb der Polizei führt zu einem tiefgreifenden Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen und verursacht zugleich erhebliche psychische Belastungen in migrantischen Communities. Zusammengenommen trägt diese Konstellation insbesondere dazu bei, junge migrantische Männer verstärkt zu kriminalisieren und zu marginalisieren und somit strukturelle Diskriminierungen weiter zu zementieren.
Davis (2003, 26) stellt in ihrem Buch Are Prisons Obsolete? provokante Fragen: „Are prisons racist institutions? Is racism so deeply entrenched in the institution of the prison that it is not possible to eliminate one without eliminating the other?“ Sie analysiert dabei die Geschichte und Funktion von Gefängnissen in den USA und zeigt auf, wie diese eng mit Rassismus, Kapitalismus und patriarchalen Strukturen verflochten sind. Davis argumentiert, dass Gefängnisse nicht die Probleme lösen, für die sie geschaffen wurden, sondern vielmehr soziale Ungerechtigkeit und Ungleichheit verstärken. Besonders betont sie, dass die Gefängnisindustrie in erheblichem Maße von der Ausbeutung marginalisierter Gruppen, insbesondere PoC, profitiert. Den Zusammenhang zwischen Gefängnissen und Rassismus fasst Davis (2003, 84) als rassistische Masseninhaftierung oder als Teil des sogenannten „Prison Industrial Complex“ zusammen. Diese Verflechtung gründet auf einer Vielzahl historischer, sozialer und struktureller Faktoren, die insbesondere Menschen aus marginalisierten ethnischen Gruppen überproportional in den Fokus des Strafjustizsystems rücken. Bereits in ihrem Pionierwerk Women, Race & Class (1981) rückte Davis die Verknüpfung von Rassismus und Geschlecht im Kontext des Strafsystems in den Mittelpunkt. Ihre tiefgreifenden Analysen sind auch für die Praxis des Othering im Strafsystem gegenüber jungen migrantischen Männern von hoher Relevanz. Das von ihr beschriebene dreifache Unterdrückungsverhältnis, „threefold bond of oppression“, sowie das damit verbundene erhöhte Risiko, „triple jeopardy“ (Davis 1981, 148), lassen sich unter Berücksichtigung der aktuellen empirischen Befunde auch auf die Kategorien jung, migrantisch und männlich im Strafsystem übertragen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Zusammenhang zwischen strafrechtlicher Praxis – einschließlich Inhaftierungen – und Rassismus durch ein komplexes Geflecht historischer Ungerechtigkeiten, systemischer Vorurteile und tief verwurzelter struktureller Diskriminierung geprägt ist. Insbesondere PoC erfahren innerhalb des Strafjustizsystems eine deutliche Benachteiligung, die sich in überproportional hohen Verhaftungs- und Inhaftierungsraten sowie in häufig härteren und unverhältnismäßig strengeren Sanktionen manifestiert. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nicht auf das Strafjustizsystem allein beschränkt, sondern beginnt bereits in früheren gesellschaftlichen Institutionen, insbesondere im Bildungssystem. Dort zeigen sich diskriminierende Mechanismen durch schulische Disziplinarmaßnahmen, die insbesondere marginalisierte ethnische Gruppen benachteiligen und den Einstieg in eine sogenannte „School-to-Jail-Pipeline“ begünstigen. Dieses Phänomen beschreibt den Prozess, in dem unverhältnismäßige Schulstrafen wie Suspendierungen oder Verweise die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass betroffene Jugendliche später mit dem Strafsystem in Berührung kommen.
Der strukturelle Rassismus in Bildungseinrichtungen und institutioneller Rassismus in Polizei und Justiz bilden somit eine sich gegenseitig verstärkende Dynamik, die bestehende soziale Ungleichheiten reproduziert und verfestigt. Diese Interdependenz zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Sektoren trägt entscheidend dazu bei, dass marginalisierte Gruppen, vor allem PoC, systematisch diskriminiert und kriminalisiert werden. Folglich kann die Analyse von Rassismus im Strafsystem nicht losgelöst von den historischen und sozialen Kontexten sowie den institutionellen Rahmenbedingungen betrachtet werden. Ein ganzheitliches Verständnis dieser Zusammenhänge ist unerlässlich, um wirksame Maßnahmen gegen strukturelle Diskriminierung und soziale Exklusion zu entwickeln und umzusetzen.
2. Methodik
2.1 Sampling-Prozess und Fallauswahl
Die bisherigen Forschungsarbeiten verdeutlichen, dass rassistische Diskriminierungen und strukturelle Ungleichheiten im Strafsystem tief verwurzelt sind und insbesondere junge migrantische Männer unverhältnismäßig stark betreffen. Dennoch existiert im deutschsprachigen Raum bislang nur begrenzte qualitative Forschung, die die subjektiven Erfahrungen der Betroffenen in den Mittelpunkt stellt. Vor diesem Hintergrund verfolgt die vorliegende Untersuchung das Ziel, die Perspektiven der direkt Betroffenen zu erforschen, um die komplexen Mechanismen von Strafe als Abwertung und Othering praxisnah nachvollziehbar zu machen. Dies wird mit Hilfe einer Fallanalyse durchgeführt, die zwar keine Generalisierungen anstrebt, jedoch exemplarisch Einblicke in individuelle Erfahrungswelten ermöglicht. Diese qualitative Fallstudie soll damit Impulse für weiterführende Forschungen liefern und theoretische Annahmen aus dem Forschungsstand um eine lebensweltliche Dimension erweitern.
Der Fokus dieses Beitrags liegt auf der Erforschung rassistischer Mikro- und Makroaggressionen im deutschen Strafsystem aus der subjektiven Perspektive der Betroffenen. Da die zentrale Forschungsfrage, ob Strafe als Abwertung und Othering-Praxis kategorisiert werden kann, aus Sicht der Betroffenen untersucht wird, eignet sich eine qualitativ orientierte Vorgehensweise. Die qualitative Analyse ermöglicht es, die subjektive Wirklichkeit bzw. Realität herauszuarbeiten und somit die „soziale Realität als subjekt- und situationsbezogene Einheit von Deutungen und Wahrnehmungen von Subjekten“ (Pfeiffer/Püttmann 2018, 17) zu erfassen. Für die Stichprobenauswahl des qualitativen Interviews wurden im Hinblick auf die Forschungsfrage folgende „Kriterien“ als relevant definiert (Pfeiffer/Püttmann 2018, 83):[5] Die Altersspanne der Teilnehmenden soll zwischen 18 und 35 Jahren liegen, die Befragten sollen zum Zeitpunkt der Befragung in Deutschland wohnhaft sein, eine Haftstrafe im deutschen Strafrecht erfahren haben sowie über eine Migrationsbiographie verfügen. Aufgrund der Tatsache, dass Menschen mit türkischer Migrationsgeschichte in Deutschland zu den größten migrantischen Gruppen zählen, wurde die Auswahl auf Personen mit türkischer Familiengeschichte fokussiert (Schührer 2018).
Im Rahmen der Studie wurde ein Gruppeninterview mit zwei Teilnehmenden durchgeführt, die in Deutschland geboren sind und ihre Kindheit sowie Jugend in Nordrhein-Westfalen verbracht haben. Beide verfügen über eine türkische Migrationsgeschichte in der dritten Generation, das heißt, ihre Großeltern migrierten in den 1970er-Jahren als sogenannte Gastarbeiter*innen aus der Türkei nach Deutschland. Das Freundschaftsverhältnis der beiden Befragten besteht nach eigenen Angaben „seit der Kindheit“. Das Gruppeninterview dauerte 134 Minuten und wurde überwiegend in deutscher Sprache geführt, wobei die Möglichkeit bestand, sich auch zeitgleich auf Türkisch zu verständigen. Eine tabellarische Übersicht (siehe Tab. 1) gibt Einblick in die soziodemographischen Daten der beiden Teilnehmenden. Das Sample wurde durch „Bekannte“ der Forscherin rekrutiert (Flick 2014, 148).
Die Interviewführung erfolgte durch die Verfasserin dieses Beitrags, welche im Transkript mit [I] gekennzeichnet wird. Die befragten Personen erhalten zur Wahrung ihrer Anonymität individuelle Kennnummern [B1; B2]. Das Gruppeninterview wurde im August 2024 in separaten Räumlichkeiten – konkret im Büro der Interviewerin an der Universität Bielefeld – an einem Wochenende durchgeführt, um eine ungestörte und vertrauliche Atmosphäre zu gewährleisten. Vor Beginn der Erhebung wurden die Teilnehmenden mittels einer Einwilligungserklärung in deutscher Sprache umfassend über den formalen Rahmen sowie die inhaltlichen Schwerpunkte der Studie informiert. Offene Fragen wurden vor Interviewbeginn ausführlich und einfühlsam geklärt. Mit Unterzeichnung der Einwilligung wurde zugesichert, dass sämtliche personenbezogenen Daten (z. B. namentliche Nennungen oder Ortsangaben), welche im Rahmen der Tonaufzeichnung erfasst wurden, vertraulich behandelt, anonymisiert und transkribiert werden. Dadurch ist eine Rückverfolgbarkeit auf einzelne Personen ausgeschlossen (vgl. Schneider 2013). Im Vorfeld der Audioaufnahme wurde ein kurzer Fragebogen eingesetzt, um relevante soziale und soziodemografische Informationen zu erfassen. Diese Daten dienen als ergänzende Grundlage, falls im weiteren Analyseverlauf eine differenzierte Kontextualisierung der Aussagen erforderlich sein sollte (vgl. Lamnek/Krell 2016).
2.2 Erhebungsmethode: Das Gruppeninterview nach Merton et al. (1990)
Die aktuelle Migrations- und Diskriminierungsforschung richtet ihren Fokus verstärkt auf die Perspektiven der direkt Betroffenen, um deren Sichtweisen, Wahrnehmungen und Lebensrealitäten in den Mittelpunkt zu stellen. Ziel ist es, neues Wissen über die Erfahrungen und Realitäten marginalisierter Gruppen zu generieren. Die forschungspraktische Umsetzung dieses Ansatzes erfordert auf der Ebene der Datenerhebung das Einbeziehen der „Perspektive der Betroffenen“ – also das Gespräch mit den Betroffenen anstelle des Sprechens über sie. Dadurch wird ein Raum für Erzählungen und Ausdruck geschaffen, der es ermöglicht, (migrantische) Erlebniswelten zu dokumentieren, zu erfassen und deren Relevanz zu verdeutlichen.
Für die vorliegende Untersuchung wurde zur Beantwortung der Forschungsfrage ein Gruppeninterview nach dem Modell von Merton et al. (1990) durchgeführt. Die qualitative Forschungsmethode der „Group Interviews“ wurde erstmals 1926 von Bogardus angewandt, der mit ihr seine Skala zur sozialen Distanz testete (Bogardus 1926). Gruppeninterviews sind definiert als „thematisch orientierte Gruppengespräche“ (Misoch 2019, 162). Sie zeichnen sich durch eine thematische und prozessuale Rahmung mittels eines Leitfadens aus. Frey und Fontana (1991, 184) beschreiben Gruppeninterviews als „ein exzellentes Mittel, um den Forscher mit einer größeren Anzahl von Teilnehmenden in Kontakt zu bringen; sie sind flexibel und ermöglichen umfangreiches Nachfragen“. Darüber hinaus bieten Gruppeninterviews die Möglichkeit, ein tieferes und umfassenderes Verständnis für Mitglieder eines bestimmten sozialen Kontextes zu gewinnen und wertvolle Einblicke in soziale Beziehungen zu erhalten. Zudem können durch diese Methode sprachliche Muster und Symbole analytisch identifiziert werden, die zuvor unbemerkt geblieben sind. Zu den wesentlichen Herausforderungen dieser Methode zählen jedoch einerseits die Notwendigkeit einer hohen Sensibilität seitens der Interviewführung und andererseits mögliche Barrieren beim Zugang zum Untersuchungsfeld:
Only a few researchers will have the sensitivity to group processes that will make them eligible to conduct group interviews since social scientists are not routinely “trained” in interviewing in their graduate school experience (Frey/Fontana 1991, 185)
Der Vorteil von Gruppeninterviews liegt darin, dass „social processes at work in a group make a group interview in some ways more productive, in others less productive, than an individual interview“ (Merton et al. 1990, 141). Für die vorliegende Studie wurde die Datenerhebung anhand eines Gruppeninterviews mit einer homogenen Realgruppe durchgeführt. Diese Realgruppe zeichnet sich durch eine kollektiv geteilte Erfahrungsrealität aus und ist hinsichtlich bestimmter Merkmale, wie etwa sozialem Status und Bildungshintergrund, sehr homogen (Misoch 2019, 137).
Durch die Auswahl dieser Gruppenkonstellation – die Homogenität und Natürlichkeit mit der geteilten Erfahrung einer Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) kombiniert – wird eine vertiefte Analyse des Erlebens und Erfahrens von Strafe und Inhaftierung ermöglicht. Ein wesentlicher Vorteil dieser Erhebungsmethode besteht darin, dass sich die Befragten im Gruppeninterview gegenseitig motivieren sowie ihre Erzählungen ergänzen können. Ein weiterer Vorteil ist die Evokation von umfassenderen und tiefergehenden Berichten, da die Teilnehmenden eine Offenheit und Ehrlichkeit mitbringen, insbesondere bei der Schilderung von etikettierenden und stigmatisierenden Erfahrungen.
Zusammenfassend bietet sich durch diesen ausgewählten methodischen Zugang eine gewinnbringende und fundierte wissenschaftliche Ergebnisdarstellung. Die acht Kennzeichen des Gruppeninterviews nach Misoch (2019, 160) wurden während der Datenerhebung und analyse konsequent berücksichtigt: (1) Die Autorin der Studie führte ein Gruppeninterview mit zwei Teilnehmenden durch, das am selben Ort – in den Räumlichkeiten der Universität Bielefeld – und zur gleichen Zeit stattfand. (2) Das Interview fokussierte sich auf die Themen Erfahrungen mit Haft sowie Diskriminierungserfahrungen junger migrantischer Männer. (3) Die Autorin übernahm dabei die Moderation des Gesprächs. (4) Zwischen den Befragten fand ein strukturierter und geregelter Austausch statt. (5) Die Datenerhebung erfolgte anhand teilstandardisierter Fragen, die durch einen Leitfaden mit klar definierten Themenschwerpunkten den Gesprächsverlauf lenkten. (6) Im Mittelpunkt der Untersuchung stand der inhaltliche Austausch der Teilnehmenden; (7) eine Analyse kollektiver Einstellungen oder gruppendynamischer Prozesse war hingegen nicht Ziel der Studie. (8) Die Auswertung konzentrierte sich überwiegend auf eine inhaltsanalytische Betrachtung der thematischen Schwerpunkte.
Interviewenden kommt bei Gruppeninterviews eine zentrale Rolle zu (Frey/Fontana 1991). In der vorliegenden Studie übernahm die Interviewende eine aufmerksam gesteuerte Moderation mit dem Ziel, sowohl auf thematischer als auch auf prozessualer Ebene eine ausgewogene soziale Dynamik innerhalb der Gruppe zu gewährleisten. Da Hafterfahrungen sowohl sehr persönliche als auch potenziell belastende Erinnerungen hervorrufen können, gestaltete die Interviewende die Gesprächsführung besonders sensibel, um die Befragten zur aktiven und freiwilligen Erzählung zu motivieren. Dabei wurde sorgfältig darauf geachtet, eine dominierende Haltung zu vermeiden; die Interviewende begrenzte das Gespräch bei Abschweifungen behutsam und unterstützte konstruktiv mit Verständnis, insbesondere in Phasen von Gedanken- oder Redepausen. Misoch (2019) betont die zentrale Bedeutung der Interviewenden bei Gruppeninterviews und hebt hervor, dass methodische Ausstattung sowie kommunikative und fachliche Kompetenzen entscheidend für den Erfolg der Datenerhebung sind. In der vorliegenden Studie wurden darüber hinaus zusätzliche methodische Maßnahmen berücksichtigt, um der sensiblen Thematik der geteilten Hafterfahrungen und der gesamten Verhaftungssituation in der JVA gerecht zu werden. So wurde unter anderem auf eine Sitzordnung geachtet, die keine hierarchische Dominanz suggeriert. Die Interviewende zeigte kontinuierlich Interesse am Gesagten und es wurden keine wertenden oder negativen Kommentare geäußert. Ein besonderes Augenmerk lag auf der Schaffung einer positiven und offenen Gesprächsatmosphäre, die Ehrlichkeit und Offenheit der Befragten fördert und unterstützt:
Das, was jetzt kommt, glaubt mir niemand, außer unsere Leute [...]. (B2, Z. 641–642)
Ich glaube dir, ich glaube dir Wort für Wort. (I, Z. 718)
Abschließend wurde auf sprachlicher Ebene besonderer Wert auf den gleichwertigen Wechsel zwischen der deutschen und türkischen Sprache gelegt (Lewis et al. 2012). Dieses Phänomen des Sprachwechsels, auch Translanguaging“ genannt, beschreibt den dynamischen und bewussten Einsatz sprachlicher Ressourcen, um individuelle Erfahrungen zu strukturieren und komplexe soziale Wirklichkeiten sinnstiftend zu erschließen (García 2011; García/Wei 2014). Translanguaging ermöglicht es, „better [to] capture the sociolinguistic realities of everyday life“ (García & Wei, 2014, 29), indem es die vielschichtigen und dynamischen Sprachpraktiken mehrsprachiger Sprecher*innen in ihrem Alltagskontext berücksichtigt. Anstatt verschiedene Sprachen als separate Systeme zu betrachten, begreift Translanguaging sämtliche sprachlichen Ressourcen als Bestandteile eines einheitlichen, integrativen sprachlichen Repertoires. Auf diese Weise konnten die Befragten ihre gesamte sprachliche Kompetenz einsetzen, um sich differenziert auszudrücken und effektiv zu kommunizieren.
Ja oder nein, nasıl diyeyim [Türkisch: Wie soll ich es sagen?] ES TRIFFT MICH NICHT. (B1, Z. 1012–1013)
Ja, içimde imanım var, elimden geldiği kadar [Türkisch: ich habe meinen Glauben, und solange ich kann,] versuche ich ein guter Mensch zu sein. (B1, Z. 1248–1249)
2.3 Transkription und Auswertung des Gruppeninterviews
Da der Fokus dieser Arbeit auf den inhaltlichen (semantischen) Aussagen des Gruppeninterviews liegt, kam die Methode der inhaltlich-semantischen Transkription gemäß Dresing und Pehl (2018) zur Anwendung. Dabei wurde besonderer Wert auf die Anonymisierung personenbezogener Daten gelegt; Namen und Orte wurden entsprechend anonymisiert [z. B. Name der JVA]. Nonverbale Äußerungen, die das Gesagte unterstützen oder verdeutlichen, wurden im Transkript vermerkt [B1 schaut nickend B2 an, lacht], während besonders betonte Wörter durch Großschreibung hervorgehoben wurden [BETONTE] (Dresing/Pehl 2018, 21). Türkische Sätze und Wörter wurden ausgeschrieben und im Anschluss übersetzt, beispielsweise „bende ordayım“ [Türkisch: ich bin auch dort]. Im folgenden Schritt erfolgte die Auswertung der transkribierten Interviews mittels der qualitativen Inhaltsanalyse nach Mayring (2022). Diese Methode fokussiert sich auf textbasierte Daten und stellt diese in den Mittelpunkt der Analyse. Die Kategorien wurden dabei im Rahmen einer induktiven Kategorienentwicklung – das heißt durch kategoriale Bildung im Analyseprozess – erstellt.
3. Ergebnisdarstellung
Im Rahmen der qualitativen Inhaltsanalyse konnten zwei zentrale Kategorien herausgearbeitet werden: (a) Rassistische Makroaggressionen im Strafsystem – Strukturelle Diskriminierungserfahrungen sowie (b) Rassistische Mikroaggressionen – Strafe als Mittel sozialer Missachtung und Diskriminierung. Aufgrund der narrativen Struktur des vorliegenden Gruppeninterviews werden die entwickelten Kategorien nicht nur in den transkribierten Interviewpassagen veranschaulicht, sondern auch ergänzend in einer grafischen Darstellung (siehe Abb. 1) visualisiert. Diese Grafik dient dazu, die komplexen Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Kategorien übersichtlich darzustellen und somit das Verständnis der Ergebnisse zu erleichtern. Der Zyklus der Aufrechterhaltung von Othering-Praktiken und Machtverhältnissen im gesellschaftlichen Strafprozess manifestiert sich durch ein komplexes Geflecht miteinander verknüpfter Mechanismen. Ausgangspunkt ist das Racial Profiling (Textor, 2023), das den initialen Kontakt marginalisierter Gruppen mit dem Justizsystem bestimmt und eine gezielte, diskriminierende Kontrolle ermöglicht (Brunson 2007; Goff et al. 2016). Dieser Kontakt führt häufig zu unverhältnismäßig härteren Strafen, die durch bereits bestehende Vorstrafen bei weiteren Delikten verstärkt werden und somit eine kumulative Benachteiligung bewirken (Tonry 2011). Im Anschluss folgt eine dauerhafte Etikettierung und Stigmatisierung, die den Ausschluss aus zentralen gesellschaftlichen Bereichen wie Bildung, Ausbildung, Wohnen und finanzieller Absicherung nach sich zieht (Pager/Shepherd 2008; Wacquant 2009). Migrantische männliche Gruppen sind dabei besonders im Fokus polizeilicher Überwachung, wodurch der Zyklus von Racial Profiling beständig reproduziert und verstärkt wird (Epp et al. 2014). Diese Mechanismen verfestigen institutionelle Machtstrukturen, die soziale Ungleichheiten im Strafsystem und darüber hinaus stabilisieren (Feagin 2010).

Abbildung 1: Rassistische Mikro- und Makroaggressionen im Bestrafungssystem (Quelle: eigene Darstellung)
3.1 Ergebnis 1: Rassistische Makroaggressionen im Strafsystem – Strukturelle Diskriminierungserfahrungen
Die Befragten berichten eindrücklich von systematisch erfahrbaren rassistischen Makroaggressionen innerhalb des Strafsystems, die sich auf struktureller Ebene manifestieren und unter anderem Praktiken wie das Racial Profilingeinschließen. Dieses führt zu gezielter, diskriminierender Kontrolle und Überwachung junger migrantischer Männer. Zudem zeigen sich die Folgen dieser strukturellen Diskriminierung in unverhältnismäßig härteren Strafen bei vergleichbaren Delikten im Vergleich zu deutschen Verurteilten. Die Interviewpassagen verdeutlichen, dass diese Ungleichbehandlung nicht als Einzelfall, sondern als Ausdruck eines tief verankerten institutionellen Rassismus wahrgenommen wird, der die Handlungsspielräume und Lebensrealitäten der Betroffenen nachhaltig einschränkt: Ein Interviewpartner illustriert dies anhand seiner eigenen Erfahrung, bei der er trotz vergleichbarer Tatbeteiligung mit einem deutschen Kollegen deutlich härter bestraft wurde:
Es hat schon damit angefangen, dass ich mit einer Diskriminierung reingehen musste. Mein Urteil. […] Wir waren beide zusammen unterwegs […]. Am Ende waren wir im Gericht wegen dieser Sache und da hat mein Kollege, ein Deutscher, […] eine mildere Strafe bekommen als ich. Ich habe 16 Monate oder 11 oder 12 Monate auf 2 Jahre Bewährung bekommen, er unter 10 Monate. Und jetzt zum Warum das so gekommen ist. Ich hatte damals noch nicht mal Vorstrafen. Wir sind beide aus dem Gericht rausgekommen und er hat weniger Bewährung bekommen als ich. (B1, Z. 202–221)
Diese diskrepanten Urteile werden nicht nur als ungerecht, sondern als systematische Diskriminierung erlebt, die sich über den gesamten Strafprozess erstreckt. Die kumulative Wirkung dieser Praxis zeigt sich besonders im Umgang mit Vorstrafen, die bei wiederholtem Kontakt mit dem Justizsystem als Grundlage für verschärfte Sanktionen genutzt werden. Hierbei fungiert die Vorstrafe als eine Art „Label“, das die weitere Bestrafungshärte und Überwachung verstärkt, was die rechtliche Benachteiligung migrantischer Personen reproduziert und verstärkt. Diese Makroaggressionen werden durch ein gesellschaftliches Umfeld genährt, in dem stereotype Bilder vom „kriminellen Ausländer“ durch eine Wechselwirkung von Medien, Politik und öffentlicher Meinung beständig reproduziert werden. Die mediale Berichterstattung verstärkt Vorurteile, politische Diskurse legitimieren restriktive Maßnahmen und gesellschaftliche Debatten übernehmen diese Stereotype. Diese Dynamik verfestigt einen Teufelskreis, der individuelle Erfahrungen und strukturelle Ungleichheiten innerhalb des Strafsystems miteinander verbindet.
Die Interviews zeigen auf, dass diese strukturelle Diskriminierung im Strafvollzug in konkreten Praktiken wie der bevorzugten Verlegung junger migrantischer Männer in geschlossene Vollzugsanstalten zum Ausdruck kommt, während überwiegend deutsche Gefangene Zugang zu offenen Vollzugsformen erhalten. Dies führt nicht nur zu sozialer Isolation und psychischer Belastung, sondern erschwert auch die Resozialisierung: „Ich war in der Abteilung mit sehr vielen Deutschen. Und wir waren drei Ausländer, der Rest waren Deutsche. Du kannst dir schon denken, ich mit den beiden anderen Jungs, Ausländer, wurden sofort in geschlossene verlegt“ (B2, Z. 292–302).
Die Interviewten schildern, dass die Entscheidung über die Eignung für den offenen Vollzug häufig undurchsichtig ist und rassistische Voreingenommenheit eine wesentliche Rolle spielt:
Sie [die Psychologin] hat angekreuzt: „IST FÜR DEN OFFENEN VOLLZUG NICHT GEEIGNET“ und GENAU DA hat sie ein Kreuz gemacht. Und das hat sie mir natürlich nicht gesagt. […] Ich habe mit diesen Jungs auch geredet. Die hatten meistens dieselbe Erfahrung gemacht […], in den offenen Vollzug kommen WIRKLICH, WIRKLICH vielleicht nur Südländer mit geringer Strafe. ÜBERWIEGEND aber eher Deutsche kommen in die offene. (B2, Z. 376–390)
Die Betroffenen interpretieren diese Praxis als Teil eines institutionalisierten Mechanismus, der auf rassistischen Zuschreibungen basiert und ihnen systematisch Chancen auf eine mildere Sanktionierung und bessere Resozialisierungschancen verwehrt: „Ich glaube, wenn ich Pascal heißen würde, wäre ich 100 % im offenen Vollzug geblieben. Ich glaube nicht, dass ich trotzdem in den geschlossenen Vollzug verlegt wäre. GLAUBE ICH NICHT, 100 % nicht“ (B2, Z. 432–442).
Diese Ausführungen illustrieren exemplarisch, wie rassistische Makroaggressionen innerhalb des Strafsystems durch institutionelle Praktiken verankert sind und sich direkt auf den Lebensverlauf junger migrantischer Männer auswirken. Die strukturelle Diskriminierung zeigt sich nicht nur in der Härte der Strafen, sondern auch in der systematischen Benachteiligung bei Resozialisierungsmaßnahmen und der Einschränkung der Teilhabe am offenen Vollzug.
Eine weitere Form rassistischer Makroaggressionen zeigt sich im Gerichtsprozess und während der Befragungen durch Praktiken des sogenannten „Silencing“, also dem systematischen Unterdrücken oder Entwerten der Stimme der Betroffenen. Die Interviewpassagen verdeutlichen eindrücklich, wie die Befragten in kritischen Situationen im Justizsystem daran gehindert wurden, ihre Perspektive umfassend darzulegen. Ein Befragter berichtet, wie seine Erzählungen vor Gericht abrupt durch den Richter unterbrochen und diskreditiert wurden:
Als ich im Gericht alles erzählt habe […], hat der Richter gesagt: „JETZT REICHTS! WAS ERZÄHLST DU UNS DA FÜR EIN MÄRCHEN! WILLST DU UNS VERARSCHEN?“ Er hat richtig geschrien. Ich habe Angst bekommen […], „wenn er weiter bei dieser Aussage bleiben sollte, kriegt er nochmal eine Anzeige wegen Falschaussage“. (B2, Z. 774–789)
Gleichzeitig werden Zeugen der Beschuldigten aufgrund ihrer Vorstrafen oder Herkunft diskreditiert: „Deine Zeugen wird eh keiner glauben, die sind genauso wie du vorbestraft. Und seine Zeugen von dem Polizisten sind die anderen Polizisten. Gegen den kommen wir nicht an“ (B2, Z. 800–805).
Diese Szene illustriert die einschüchternde Atmosphäre und die juristische Gewalt, die darauf abzielt, abweichende oder widersprechende Darstellungen der Betroffenen zu unterdrücken. Die Repression erfolgt dabei nicht nur durch verbale Abrisskommandos, sondern auch durch die Androhung von Konsequenzen wie Anzeigen wegen Falschaussage, wodurch eine aktive, selbstbestimmte Beteiligung der Betroffenen erschwert wird. Der Befragte schildert weiter, dass der Verteidiger ihm nahelegte, die eigene Darstellung zu korrigieren und sich bei den Beamten zu entschuldigen, um eine mildere Strafe zu erhalten:
Mein Anwalt meinte: „Ich glaube dir deine Geschichte zu 100 %, aber tut mir leid, wir kommen damit nicht durch […]. Das Beste, was du jetzt machen kannst […], ist: Entschuldige dich bei den Beamten und sag, dass es dir leidtut“. (B2, Z. 793–807)
Dieses Vorgehen zeigt eine pragmatische, aber zugleich problematische Anpassung an ein System, das wenig Raum für alternative Narrative oder eine kritische Hinterfragung der Vorwürfe zulässt. Der Befragte erzählt zudem, dass er sich gezwungen sah, vor Gericht eine Falschaussage zu korrigieren und sich bei den Beamten zu entschuldigen, obwohl dies für ihn emotional belastend war: „Vor Gericht habe ich dann gesagt, ‚Okay tut mir leid. Ich möchte meine Aussage korrigieren, ich gebe es zu, alles klar.‘ Und dann musste ich mich von dem Polizisten entschuldigen. Und wie schlimm das für mich war, BOAH“ (B2, Z. 793–807). Die aufgezwungene Selbstbeschuldigung verdeutlicht den Druck, unter dem migrantische Beschuldigte stehen, um Härten zu vermeiden.
Ein weiterer Befragter beschreibt, wie ihm geraten wurde, seine eigene Unschuld nicht zu beteuern, da dies die Strafe nur verschärfen würde:
Im Gericht wollte ich dem Richter erzählen, was wirklich passiert ist, und der Anwalt hat schon gesagt: „Hör auf, sag einfach, gib einfach dein Einverständnis und wir holen das wenigste raus. […] Wenn ich rede, wird die Strafe noch höher.“ (B1, Z. 840–861)
Diese Strategie des „Schweigens“ oder der Selbstzensur wird zur Überlebensstrategie, um strafrechtliche Konsequenzen zu minimieren, führt jedoch dazu, dass Betroffene ihr Erleben nicht frei artikulieren können und somit ihrer Stimme und subjektiven Realität beraubt werden.
Insgesamt zeigen die Berichte, dass das Silencing nicht nur eine rhetorische, sondern auch eine strukturelle Komponente rassistischer Makroaggressionen im Strafjustizsystem darstellt. Es manifestiert sich in der systematischen Einschränkung des Rechts auf eine faire Anhörung und der Verweigerung der Anerkennung der subjektiven Erfahrungen der Betroffenen. Diese Praktiken tragen zur Reproduktion von Ungleichheit und zur Verstärkung von Machtasymmetrien im Justizprozess bei.
3.2 Ergebnis 2: Rassistische Mikroaggressionen – Strafe als Mittel sozialer Missachtung und Diskriminierung
Während der Strafzeit manifestiert sich die strukturelle Ebene der rassistischen Makroaggressionen häufig auf der individuellen Ebene in Form rassistischer Mikroaggressionen, die von den Betroffenen unmittelbar erlebt werden. Diese subtilen, aber tiefgreifenden Formen von Diskriminierung äußern sich im Alltag der Haft und prägen die Wahrnehmung und das Erleben der Gefangenen nachhaltig.
Ein exemplarisches Beispiel hierfür beschreibt ein Befragter, der von einer demütigenden und gewaltvollen Behandlung durch einen Justizvollzugsbeamten berichtet:
Ja, er ärgert mich. Ich habe ihn auch sehr provoziert, indem ich mich von ihm GAR NICHT provozieren lassen habe. Ganz im Gegenteil: JUNGE GLAUBST DU, DAS TUT MIR WEH? Solche Sachen habe ich auch gesagt. Das hat ihn natürlich NOCH MEHR aufgeregt. Dann Personalien aufgenommen, er ist kurz weggegangen. Er kam dann wieder, die Frau meinte, dass wir fertig sind, alles passt. Also dann sollte ich eigentlich entlassen werden. Meine Personalien haben ja alle übereingestimmt, alles okay. Eigentlich müsste ich wieder freigelassen werden. Ich gehe mit ihm durch eine Glastür. Die anderen beiden Polizisten sind hinter der Glastür geblieben, ich gehe durch die Tür mit dem anderen Polizisten alleine, der Glatzkopf ist noch mit mir. Die anderen beiden sind hinter der Glastür geblieben. Ich habe schon gemerkt, „Hä, wir sind im Treppenhaus.“ Danach hat er das Licht ausgemacht [lacht]. Er hat das Licht ausgemacht [lacht]. Ich guck nur so, ich wusste dann sofort Bescheid, OH NEIN, das Licht geht aus. Er fängt an zu beleidigen: „Du kleiner Bastard.“ und hat angefangen zu schlagen. Ich bin trotzdem ruhig geblieben und habe gesagt: „Junge komm, wenn du ein Mann bist, mach das doch draußen. Komm zieh deine Jacke aus und mach das draußen.“ Solche Sachen habe ich ihm gesagt. Ich liege auf dem Boden und er schlägt mich. (B2, Z. 669–684).
Diese aggressiven Übergriffe gingen häufig mit expliziten rassistischen Beleidigungen einher, wie der Befragte weiter schildert:
Er meinte dann: „Was willst du? Geh f*** deine Mutter in der Ecke.“ Solche Sachen. Auch „Scheiß Ausländer, dreckiger Türke.“ Diesen Spruch vergesse ich auch niemals: „Wenn ich wirklich will, zeig [ich] dich SO an, dass sogar deine Mutter denkt, was für ein Arschloch du bist. Glaub mir, ich habe schon viele wie dich auseinandergenommen. Mit dir werde ich richtig/Mit dir amüsiere ich mich richtig.“ (B2, Z. 697–701)
Neben der körperlichen Gewalt und verbalen Entwürdigung erfahren die Befragten auch während des Strafprozesses und im Umgang mit Bewährungshelfer*innen rassistische Mikroaggressionen. Ein weiterer Interviewpartner berichtet:
Ja genau. Dann war ich in Bewährung und meine Bewährungshelferin war sowieso die allerletzte. Die hat immer so geredet, mich angeguckt, meine Schuhe, und meine Klamotten hat sie immer so Dings gesagt: „Ja, wo hast du denn das Geld, wer hat dir das denn gekauft?“ […] Wir waren im Gericht. Sie war auch im Gericht, alles war schon fertig. Das letzte Wort geben sie dieser Bewährungshelferin. Bevor die Richter was entscheiden, fragen sie halt Bewährungshelfer […] – bende ordayım [Türkisch: ich bin auch dort]. Alle sind da und die reden. Sie fängt an: „Er kommt zu spät zu seinen Terminen und so. Er kommt nicht.“ […] Ich wurde immer gefahren zu meinen Terminen, ich wurde immer von meiner Familie gefahren. Yani [also]. ICH WAR NIE ZU SPÄT. […] DIE HAT MIR DAS NICHT GEGÖNNT. Einfach. […] Ich sag, so guck mal, ich saß, so wie ich jetzt sitze, saß ich auch dort bei der Bewährungshelferin. Das sind fünfzehn oder zwanzig Minuten. Ich wollte ihre Fragen beantworten und gehen. Die stellt mir gar keine Fragen, keine Fragen um meine Perspektive oder so. Sie guckt nur meine Schuhe an […] Sie guckt „Hmm neue Schuhe, neue Klamotten.“ Yani [also], die war einfach so gıcık [Türkisch: nervig]. Danach wollte ich gar nicht zu ihr hingehen und habe meine Bewährungshelferin direkt gewechselt, nachdem sie das im Gericht gemacht hat. (B1, Z. 247–283).
Auch im täglichen Umgang mit Justizvollzugsbeamt*innen zeigen sich ähnliche Muster rassistischer Mikroaggressionen, die auf Machtinszenierung und Demütigung abzielen:
JA. Aber er meinte so: „Du hast hier nichts zu sagen.“ NUR weil wir geguckt haben, da und das ist unser Recht zu gucken. Denn hier ist das Gelände und dort das andere Gelände […] und wir können rumlaufen wie wir wollen und wir dürfen natürlich den Zaun anschauen. […] Er wollte UNS seine Macht zeigen, seine Macht, gözümüzün içine baka baka [Türkisch: in dem er uns direkt in die Augen geschaut hat]. (B1, Z. 503–509)
Diese Beispiele verdeutlichen, wie rassistische Mikroaggressionen die alltäglichen Erfahrungen junger migrantischer Männer im Strafvollzug und während der Bewährungszeit prägen. Die Diskriminierungen erfolgen sowohl verbal als auch nonverbal und sind oft mit einer bewussten Machtausübung verbunden, die die Betroffenen in ihrer Würde und Selbstbestimmung erheblich einschränkt.
Die vorliegenden Ergebnisse spiegeln nicht nur individuelle Erfahrungen wider, sondern sind tief eingebettet in einen umfassenderen gesellschaftlichen und historischen Kontext. Rassistische Makroaggressionen im Strafsystem sind Ausdruck struktureller Diskriminierungen, die auf langjährigen institutionellen Vorurteilen und gesellschaftlichen Machtverhältnissen basieren, wie sie bereits am Anfang des Artikels thematisiert wurden. Diese systemische Benachteiligung migrantischer Männer manifestiert sich beispielsweise durch Racial Profiling und härtere Strafzumessungen und verdeutlicht den fortbestehenden Einfluss von gesellschaftlichen Zuschreibungen, die das Bild des „kriminellen Ausländers“ bzw. der „kriminellen Ausländerin“ reproduzieren. Im Gegensatz dazu zeigen die mikroaggressiven Erfahrungen während der Straf- und Bewährungszeit, wie sich rassistische Diskriminierung auf der individuellen Ebene als subtile, jedoch tiefgreifende Missachtung und Entwertung äußert. Diese Formen der Missachtung – etwa durch abwertende Sprache, Ignorieren von Zeugenaussagen oder willkürliche Machtanwendungen – ergänzen das Bild einer zweistufigen Diskriminierungsdynamik, die sowohl auf der strukturellen (Makro-) als auch der zwischenmenschlichen (Mikro-)Ebene wirksam ist. Durch diese klare Differenzierung wird deutlich, wie historische gesellschaftliche Machtverhältnisse im Justizsystem reproduziert und zugleich im Alltag der Betroffenen erfahrbar werden, was die Bedeutung der Untersuchung im Kontext des aktuellen gesellschaftlichen Zeitgeists unterstreicht.
4. Zusammenfassung
Jones (1997), Tatum (1997) und Sue (2010) betonen in ihren Studien, dass institutioneller Rassismus die Grundlage für systemische Vorurteile und Diskriminierung bildet und in seinen Folgen für die Betroffenen oftmals schwerwiegender ist als zwischenmenschliche Formen von Rassismus. Sue und Spanierman (2020) unterstreichen zudem, dass kultureller Rassismus sowohl auf individueller Ebene (Mikroaggressionen) als auch auf institutioneller Ebene (Makroaggressionen) die Form der Überlegenheit einer Gruppe über eine andere darstellt. Die Macht, diese Überlegenheitsstandards durchzusetzen, liegt dabei in den Händen der dominanten Gruppe. Sie führen weiter aus, dass die „ideology of White supremacy […] justifies policies, practices, and structures which result in social arrangements of subordination for groups of color through power and White privilege“ (Sue/Spanierman 2020, 251).
Das Konzept der Makroaggressionen lenkt den Blick auf die Machtapparate von institutionellem und strukturellem Rassismus (Pérez Huber/Solórzano 2015). „Unlike microaggressions, which have a more limited impact on an individual level, macroaggressions affect whole groups or classes of people because they are systemic in nature“ (Sue/Spanierman 2020, 251). Makroaggressionen können ganze Gruppen von Menschen (be)treffen. Für die vorliegende Untersuchung sehen wir die Betroffenheit für die Gruppe der Bestraften. Makroaggressionen tragen zudem auf gesellschaftlicher Ebene zur Entstehung von Ungleichheiten in Bereichen wie Bildung, Arbeitsmarkt und Gesundheitsversorgung bei, was sich direkt auf die Lebensqualität marginalisierter Gruppen auswirkt. Rassistische Mikroaggressionen beruhen auf den Überzeugungen und Einstellungen einzelner Personen, während sie bei Makroaggressionen in den Programmen, Strategien und Praktiken von Institutionen und der Gesellschaft verankert sind (Sue/Spanierman 2020, 251). Mikroaggressionen zu entschärfen oder ihnen entgegenzuwirken, bedeutet, die Vorurteile einzelner Personen zu bekämpfen. Dagegen erfordert der Kampf gegen Makroaggressionen, die politischen Richtlinien und Praktiken von Organisationen – hier im Fall das Strafsystem – zu verändern, die marginalisierten Gruppen den gleichen Zugang und gleiche Chancen verweigern. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Makroaggressionen weiterhin durch individuelle Handlungen vermittelt werden (Jones 1972).
Das bedeutet, dass Personen in Macht- oder Autoritätspositionen häufig die voreingenommenen Regeln und Vorschriften einer Organisation durchsetzen, wodurch ganze Gruppen von Menschen benachteiligt werden. Beispielsweise Richter*innen, die über Strafen entscheiden, oder Polizist*innen, die Menschen kontrollieren. In vielerlei Hinsicht stellen rassistische Makroaggressionen einen „overarching umbrella“ dar, der die Manifestation individueller Handlungen rassistischer Mikroaggressionen validiert, unterstützt und verstärkt (Sue und Spanierman, 2020, S. 252).
Die Folgen des herausgearbeiteten Zyklus (siehe Abb. 1) der Aufrechterhaltung von Othering-Praktiken und Machtverhältnissen im gesellschaftlichen Strafprozess manifestieren sich eindrücklich in den Biographien junger migrantischer Männer:
Mein ganzes Leben sind meine Vorstrafen mir ein Verhängnis. Auch heute, wenn ich mich irgendwo bewerben will, es wird IMMER ein Verhängnis. Es war immer ein Verhängnis, es wird auch immer ein Verhängnis bleiben so wie heute. Ich habe keinen Führerschein, du kannst dir nicht vorstellen, wie übertrieben mich das belastet ohne Führerschein. Und das alles, nur weil ich vorbestraft bin. Diese Sachen holen mich immer wieder ein. Ich will mir irgendetwas aufbauen und plötzlich kommen diese Sachen, die holen mich immer wieder ein. (B2, Z. 1163–1169)
Diese Aussage verdeutlicht exemplarisch, wie sich institutionalisierte Diskriminierung und die mit ihr verbundenen Stigmatisierungsprozesse langfristig auf die Lebenswege der Betroffenen auswirken. Das Strafregister fungiert dabei als dauerhafte Barriere, die jungen migrantischen Männern nicht nur den Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe erschwert, sondern sie auch in einem Teufelskreis von sozialer Ausgrenzung und limitierten Zukunftschancen gefangen hält. Im Rahmen der vorliegenden Studie konnte ein systematisches Verständnis der Funktionsweise von Othering-Praktiken im Strafsystem erarbeitet werden. Junge migrantische Männer erscheinen als die „Anderen“ im weißen Strafraum, die besonders ins Visier genommen werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der bzw. die „andere ausländische“ Bestrafte permanent im Beobachtungs- und Bestrafungsradar der weißen Mehrheitsgesellschaft verbleibt. Sie erfahren systematisch härtere Sanktionen – sei es hinsichtlich der Strafdauer oder der Strafart. Diese Praxis perpetuiert nicht nur bestehende Machtverhältnisse, sondern reproduziert auch soziale Ungleichheiten und marginalisiert die Betroffenen weiter. Um die verheerenden Folgen dieser diskriminierenden Straflogik umfassend zu erfassen und sichtbar zu machen, sind weitere empirische Forschungen notwendig. Insbesondere Langzeitstudien und biographieforschende Ansätze bieten sich an, um die komplexen Wechselwirkungen zwischen Strafsystem, gesellschaftlicher Exklusion und individuellen Lebensverläufen differenziert zu analysieren und evidenzbasiert aufzubereiten.
Eine ergänzende Perspektive auf institutionelle Diskriminierung bietet die Untersuchung von Winands und Scherer (2016, die das Konfliktfeld des Amateurfußballs analysieren und dabei die Sportgerichtsurteile des Hessischen Fußball-Verbandes der Saison 2007/2008 hinsichtlich ethnischer Herkunft untersuchen. Die Studie zeigt auf, dass sportrechtliche Entscheidungen nicht losgelöst von gesellschaftlichen Machtverhältnissen und Vorurteilen getroffen werden, sondern dass Personen mit Migrationsgeschichte systematisch härter oder anders bestraft werden als ihre einheimischen Mitspieler(*innen). Dieses Forschungsbeispiel unterstreicht die Bedeutung, institutionelle Diskriminierung als strukturelles Phänomen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen – wie auch dem Strafsystem – zu erkennen und zu analysieren. Es verdeutlicht, dass Rassismus und Ungleichbehandlung nicht nur auf individueller Ebene, sondern auch in institutionellen Praktiken verankert sind, was den gesellschaftlichen Umgang mit Migrant*innen und Minderheiten nachhaltig prägt (Winands/Scherer 2016).
Angesichts der begrenzten Anzahl der ausgewerteten Interviews in der vorliegenden Studie ist es unerlässlich, weitere empirische Untersuchungen durchzuführen, um die Befunde zu validieren und zu vertiefen. Besonders Langzeitstudien und biographische Forschungsansätze können helfen, die komplexen Dynamiken rassistischer Makro- und Mikroaggressionen im Strafsystem umfassender zu erfassen (vgl. Lieblich et al. 1998; Yin 2018). Darüber hinaus ist eine interdisziplinäre Perspektive, die soziologische, juristische und psychologische Dimensionen vereint, notwendig, um das Strafkonzept in seiner Funktion als Machtinstrument kritisch zu reflektieren und weiterzuentwickeln (vgl. Garland 2012).
In diesem Kontext bieten sich alternative Straf- und Integrationskonzepte an, die weniger auf Repression und Ausgrenzung setzen, sondern auf Resozialisierung und gesellschaftliche Teilhabe zielen. Konzepte, die auf Dialog und die Stärkung sozialer Bindungen setzen, haben sich international als wirksame Alternative erwiesen (Bazemore/Umbreit 1995). Die Einbeziehung dieser Ansätze in die Strafrechtsdiskussion könnte dazu beitragen, diskriminierende Mechanismen abzubauen und ein inklusiveres, gerechteres Strafsystem zu fördern.
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[1] Im SVR-Policy-Brief „Racial Profiling bei Polizeikontrollen: Indizien aus dem SVR-Integrationsbarometer“ schreiben die beiden Autor*innen, dass nicht abschließend geklärt sei, ob die empirisch beobachteten Zusammenhänge „ausschließlich auf eine ‚rassistische Brille‘ der Polizei zurückzuführen sind; andere Effekte und Variablen, die hier nicht berücksichtigt werden konnten, könnten eine Rolle spielen“ (Müller/Wittlif 2023, 4). Methodisch stimme ich dieser Einschätzung der Kolleg*innen zu, halte es jedoch für problematisch, die erstmals in Deutschland empirisch belegte Realität durch diese Aussage abzuschwächen. Vielmehr plädiere ich dafür, die „lived experiences“ als bedeutsame Größe in der Rassismusforschung hervorzuheben, da deren umfassende Ausarbeitung grundlegend für die Entwicklung wirksamer Maßnahmen gegen Rassismus ist.
[2] Der Begriff „PoC“ steht für „People of Color“ und bezeichnet eine Selbstbezeichnung von Menschen, die in weißen Mehrheitsgesellschaften Rassismuserfahrungen machen. Er umfasst Personen, die aufgrund sichtbarer Merkmale wie Hautfarbe, Augen- oder Haarfarbe, Haarstruktur oder einer vermuteten beziehungsweise tatsächlichen Migrationsgeschichte von der weißen Mehrheitsgesellschaft nicht als zugehörig anerkannt werden. Zur Relevanz des PoC-Begriffs innerhalb der Anti-Rassismus-Arbeit schreibt Davis (2003, 26): „Because we are so accustomed to talking about race in terms of black and white, we often fail to recognize and contest expressions of racism that target people of color who are not black.“ Der Begriff „BIPoc“ steht für „Black, Indigenous, and People of Color“.
[3] Da das Video des SPD-Stadtverordneten Thomas Bäppler-Wolf aus Frankfurt am Main mittlerweile gelöscht wurde, erfolgt an dieser Stelle der Verweis auf eine archivierte Version des Videos (Goerres 2023).
[4] Das Dokument wurde in Vollversion auf der Webseite von FragDenStaat (Kempen 2023), einem gemeinnützigen Projekt des Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. veröffentlicht.
[5] Ich möchte mich bei den Befragten bedanken, die mit Transparenz das Gruppeninterview durchgeführt haben. Danke für die wertvollen Stimmen und die bereichernde Perspektive für die Wissenschaft.

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